3.3. Am 4. März 2024 erstattete der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung. Er reichte eine Stellungnahme der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) vom 29. Februar 2024 ein und hielt an seinen eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. Eventualiter beantragte er, es sei durch die Berufungsinstanz (unter Berücksichtigung aller grundsätzlich möglichen Parametern) ein Zweitgutachten zu den Fragen der Vorhersehbarkeit (Hat der Beschuldigte C._____ kurz vor bzw. im Rahmen des Abbiegevorgangs überhaupt sehen können?) und Vermeidbarkeit der Kollision in Auftrag zu geben.