7. Die sichergestellten Gegenstände gemäss Anklageziffer III Ziff. 1 gehen mangels formeller Beschlagnahme zurück an die Anklägerin zur weiteren Behandlung. 8. Die Anklagegebühr gemäss § 15 Abs. 1bis VKD in der Höhe von Fr. 1'275.00 wird dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'500.00 b) den Untersuchungskosten von Fr. 9'795.75 c) Zeugenentschädigungen von Fr. 37.25 Total Fr. 12'333.00