3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'400.00 verurteilt. 5. Wird die vorgenannte Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen vollzogen. 6. Der Zivilklage des Privatklägers wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.