2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg erkannte nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Urteil vom 15. September 2023: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung (schwere Schädigung) gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 100.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 12'000.00.