Nach Einleitung des Abbiegemanövers unterliess er es zudem aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, seinen Blick stets auch auf die Gegenfahrbahn zu richten und sich dadurch auch während dem Abbiegemanöver zu vergewissern, dass die Gegenfahrbahn frei war. Durch das Abbiegemanöver im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie und der anschliessenden mangelnden Aufmerksamkeit auf den Gegenverkehr schuf der Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die konkrete Gefahr einer Kollision mit den mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern sowie damit verbunden deren Verletzung. -4-