pflichtgemässem Verhalten im Strassenverkehr, namentlich der Einleitung des Abbiegemanövers im vorgesehenen Bereich und dem stetigen Blick auf den entgegenkommenden Verkehr, vermeidbar gewesen wäre, weil der Motorradlenker für den Beschuldigten dann bereits bei Einleitung des Abbiegemanövers deutlich beziehungsweise zumindest knapp sichtbar gewesen wäre und spätestens im Laufe des Abbiegemanövers so deutlich sichtbar geworden wäre, dass ein rechtzeitiges Abbremsen beziehungsweise ein rechtzeitiges Freigeben der Gegenfahrbahn aufgrund des steileren Überquerungswinkel der Gegenfahrbahn noch möglich gewesen wäre. Der Geschädigte macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend.