Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Gegenfahrbahn nach Einleitung des Abbiegemanövers nicht dauernd im Blick behielt, erblickte er diesen auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, zu welchem ein rechtzeitiges Abbremsen noch möglich gewesen wäre. Folglich kollidierte der Geschädigte frontal mit der rechten Seite des vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen und wurde im Anschluss an die Kollision weggeschleudert. Er kam schliesslich unter dem, dem Personenwagen des Beschuldigten nachfolgenden, von D._____ gelenkten Personenwagen […] mit dem Kennzeichen AG bbb zu liegen.