Aufgrund der Einleitung des Abbiegemanövers im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie war der auf der Gegenfahrbahn korrekt entgegenkommende Geschädigte C._____, […] als Lenker des Motorrads […] für den Beschuldigten bei Einleitung seines Abbiegemanövers nur knapp oder gar nicht sichtbar. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Gegenfahrbahn nach Einleitung des Abbiegemanövers nicht dauernd im Blick behielt, erblickte er diesen auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, zu welchem ein rechtzeitiges Abbremsen noch möglich gewesen wäre.