Nach Einleitung des Abbiegemanövers unterliess er es zudem aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, seinen Blick stets auch auf die Gegenfahrbahn zu richten und sich dadurch auch während dem Abbiegemanöver zu vergewissern, dass die Gegenfahrbahn frei war. Aufgrund der Einleitung des Abbiegemanövers im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie war der auf der Gegenfahrbahn korrekt entgegenkommende Geschädigte C._____, […] als Lenker des Motorrads […] für den Beschuldigten bei Einleitung seines Abbiegemanövers nur knapp oder gar nicht sichtbar.