Er lenkte folglich seinen Personenwagen auf die Gegenfahrbahn, wobei er bei Einleitung seines Abbiegemanövers aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit übersah, dass er sich noch im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie befand und diese überfuhr. Nach Einleitung des Abbiegemanövers unterliess er es zudem aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, seinen Blick stets auch auf die Gegenfahrbahn zu richten und sich dadurch auch während dem Abbiegemanöver zu vergewissern, dass die Gegenfahrbahn frei war.