1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob gegen den Beschuldigten am 13. Februar 2023 wegen fahrlässiger Körperverletzung (schwere Schädigung; Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), eventualiter wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) Anklage und beantragte, der Beschuldigte sei deswegen zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 2'400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Tage) zu verurteilen.