Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.296 (ST.2023.11; STA.2021.2646) Urteil vom 30. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1995, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Sarah Eichenberger Caballero, […] Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob gegen den Beschuldigten am 13. Februar 2023 wegen fahrlässiger Körperverletzung (schwere Schädi- gung; Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), eventualiter wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) Anklage und beantragte, der Beschul- digte sei deswegen zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 2'400.00 (Ersatz- freiheitsstrafe 24 Tage) zu verurteilen. In sachverhaltlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten in der Anklage vom 13. Februar 2023 Folgendes vorgehalten: Der Beschuldigte führte am 12. Juni 2021 den Personenwagen […] mit dem Kennzeichen AG aaa auf der B-Strasse in S._____ in Richtung F._____. Um ca. 17:15 Uhr beabsichtigte der Beschuldigte, bei der Ver- zweigung […] nach links in Richtung U._____ abzubiegen. Er lenkte folglich seinen Personenwagen auf die Gegenfahrbahn, wobei er bei Einleitung seines Abbiegemanövers aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit übersah, dass er sich noch im Bereich der durchgezogenen Sicher- heitslinie befand und diese überfuhr. Nach Einleitung des Abbiegema- növers unterliess er es zudem aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, sei- nen Blick stets auch auf die Gegenfahrbahn zu richten und sich dadurch auch während dem Abbiegemanöver zu vergewissern, dass die Gegen- fahrbahn frei war. Aufgrund der Einleitung des Abbiegemanövers im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie war der auf der Gegen- fahrbahn korrekt entgegenkommende Geschädigte C._____, […] als Lenker des Motorrads […] für den Beschuldigten bei Einleitung seines Abbiegemanövers nur knapp oder gar nicht sichtbar. Aufgrund der Tat- sache, dass der Beschuldigte die Gegenfahrbahn nach Einleitung des Abbiegemanövers nicht dauernd im Blick behielt, erblickte er diesen auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, zu welchem ein rechtzeitiges Abbremsen noch möglich gewesen wäre. Folglich kollidierte der Ge- schädigte frontal mit der rechten Seite des vom Beschuldigten gelenk- ten Personenwagen und wurde im Anschluss an die Kollision wegge- schleudert. Er kam schliesslich unter dem, dem Personenwagen des Beschuldigten nachfolgenden, von D._____ gelenkten Personenwagen […] mit dem Kennzeichen AG bbb zu liegen. Der Geschädigte erlitt auf- grund der Kollision mit dem vom Beschuldigten gelenkten Personenwa- gen, des anschliessenden Wegschleuderns sowie des Aufpralls ein Po- lytrauma mit Brustkorbtrauma, insbesondere beidseitigen Prellungen der Lungenflügel und Luftansammlungen in den Brusthöhlen, sowie mehrfachen schweren Knochenbrüchen des Rumpfes, des rechten Bei- nes (inkl. Fuss) und des linken Armes, wobei die Verletzungen des -3- rechten Beines (inkl. Fuss) zumindest teilweise durch das Überrollen des Beines mit dem von D._____ gelenkten Personenwagen […] mit dem Kennzeichen AG bbb verursacht wurden. Beim Geschädigten be- stand insbesondere aufgrund der geschilderten schweren Verletzun- gen im Brustbereich sowie der stark blutenden Weichteilverletzungen eine konkrete Lebensgefahr. Der Geschädigte leidet nach wie vor unter starken Schmerzen und Funktionseinschränkungen des rechten Bei- nes (inkl. Fuss) sowie der linken Schulter und konnte aufgrund dessen seine Berufslehre als Autolackierer nicht beenden. Indem der Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit eine durch- gezogene Sicherheitslinie überfuhr und seinen Blick während dem Ab- biegemanöver nicht stets auf den entgegenkommenden Verkehr ge- richtet hatte, verletzte er fahrlässig die Verkehrsregeln des Strassen- verkehrsgesetzes und verursachte dadurch einen Verkehrsunfall, wo- bei der Geschädigte schwer verletzt wurde, was vorhersehbar und bei pflichtgemässem Verhalten im Strassenverkehr, namentlich der Einlei- tung des Abbiegemanövers im vorgesehenen Bereich und dem stetigen Blick auf den entgegenkommenden Verkehr, vermeidbar gewesen wäre, weil der Motorradlenker für den Beschuldigten dann bereits bei Einleitung des Abbiegemanövers deutlich beziehungsweise zumindest knapp sichtbar gewesen wäre und spätestens im Laufe des Abbiege- manövers so deutlich sichtbar geworden wäre, dass ein rechtzeitiges Abbremsen beziehungsweise ein rechtzeitiges Freigeben der Gegen- fahrbahn aufgrund des steileren Überquerungswinkel der Gegenfahr- bahn noch möglich gewesen wäre. Der Geschädigte macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach gel- tend. Eventualiter führte der Beschuldigte am 12. Juni 2021 den Personen- wagen […] mit dem Kennzeichen AG aaa auf der B-Strasse in S._____ in Richtung F._____ und beabsichtigte um ca. 17:15 Uhr bei der Ver- zweigung […] nach links in Richtung U._____ abzubiegen. Er lenkte folglich seinen Personenwagen auf die Gegenfahrbahn, wobei er bei Einleitung seines Abbiegemanövers aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit übersah, dass er sich noch im Bereich der durchgezogenen Sicher- heitslinie befand und diese überfuhr. Nach Einleitung des Abbiegema- növers unterliess er es zudem aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, sei- nen Blick stets auch auf die Gegenfahrbahn zu richten und sich dadurch auch während dem Abbiegemanöver zu vergewissern, dass die Gegenfahrbahn frei war. Durch das Abbiegemanöver im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie und der anschliessenden man- gelnden Aufmerksamkeit auf den Gegenverkehr schuf der Beschul- digte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die konkrete Gefahr einer Kol- lision mit den mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h entgegen- kommenden Verkehrsteilnehmern sowie damit verbunden deren Ver- letzung. -4- 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg erkannte nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Urteil vom 15. September 2023: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung (schwere Schädigung) gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestim- mung und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 100.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 12'000.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestim- mung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'400.00 verurteilt. 5. Wird die vorgenannte Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen vollzogen. 6. Der Zivilklage des Privatklägers wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die sichergestellten Gegenstände gemäss Anklageziffer III Ziff. 1 gehen mangels formeller Beschlagnahme zurück an die Anklägerin zur weiteren Behandlung. 8. Die Anklagegebühr gemäss § 15 Abs. 1bis VKD in der Höhe von Fr. 1'275.00 wird dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'500.00 b) den Untersuchungskosten von Fr. 9'795.75 c) Zeugenentschädigungen von Fr. 37.25 Total Fr. 12'333.00 Dem Beschuldigten werden die vorgenannten Verfahrenskosten in vollem Umfang auferlegt. 10. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. -5- 11. Der Beschuldigte wird in gemeinsamer solidarischer Haftbarkeit mit Herrn D._____ (ST.2023.10) verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine An- waltsentschädigung in der Höhe von Fr. 19'383.28 (inkl. MwSt. von Fr. 1'385.80) zu bezahlen. 2.2. Dagegen meldete der Beschuldigte am 5. Oktober 2023 (Postaufgabe) Be- rufung an, nachdem ihm das Urteil im Dispositiv am 25. September 2023 zugestellt worden war. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten anschliessend am 15. November 2023 eröffnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. Dezember 2023 beantragte der Beschul- digte, er sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa- tes – von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilklage von C._____ sei abzuweisen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Am 4. März 2024 erstattete der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsver- handlung eine schriftliche Berufungsbegründung. Er reichte eine Stellung- nahme der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) vom 29. Februar 2024 ein und hielt an seinen eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. Eventua- liter beantragte er, es sei durch die Berufungsinstanz (unter Berücksichti- gung aller grundsätzlich möglichen Parametern) ein Zweitgutachten zu den Fragen der Vorhersehbarkeit (Hat der Beschuldigte C._____ kurz vor bzw. im Rahmen des Abbiegevorgangs überhaupt sehen können?) und Ver- meidbarkeit der Kollision in Auftrag zu geben. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 18. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft – unter Kostenfolge – die Abweisung der Berufung und des Beweisantrags betreffend eine Einholung eines Zweitgutachtens. 3.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde mit dem Einverständnis der Parteien (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 21. Mai 2024) das schriftliche Verfahren angeordnet. -6- 3.6. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 ergänzte der Beschuldigte die Berufungs- begründung. 3.7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. Juli 2024 auf eine weitere Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt hat. 1.1. 1.1.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass es am 12. Juli 2021 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.1) auf der B-Strasse in S._____, Ver- zweigung […] – einer Ausserortsstrecke (erlaubte Geschwindigkeit 80 km/h) – zur Kollision zwischen dem von Richtung Y._____ kommenden und links Richtung U._____ abbiegenden Beschuldigten ([…]) und dem von Richtung F._____ kommenden C._____ (Motorrad) kam (vgl. Übersichts- aufnahme act. 65). Anschliessend kam C._____ unter dem Personenwa- gen von D._____, der hinter dem Beschuldigten gefahren und ebenfalls nach links abgebogen ist, zu liegen. 1.1.2. Mit Blick auf die Berufungsbegründung ist hingegen strittig, welche Ge- schwindigkeit C._____ vor der Kollision gefahren ist (Berufungsbegrün- dung S. 3 Rz. 3, ergänzte Berufungsbegründung S. 2 Rz. 3), ob auf die gutachterlichen Ausführungen der Dynamic Test Center AG (DTC) abge- stellt werden kann und damit die Voraussetzungen der Voraussehbarkeit sowie Vermeidbarkeit der Kollision gegeben waren (Berufungsbegründung S. 3 ff., ergänzte Berufungsbegründung S. 3) und ob der Beschuldigte beim Abbiegen die Sicherheitslinie überfahren hat (Berufungsbegründung S. 5 Rz. 6). 1.2. 1.2.1. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB macht sich schul- dig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter vom Amtes wegen ver- folgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). -7- 1.2.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachten- den Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Si- cherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Li- nie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu be- achtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgeset- zes und der dazu gehörenden Verordnungen. Daraus ergibt sich Folgen- des: Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Das Überfahren einer Sicherheitslinie stellt aus ob- jektiver Sicht eine schwere Verkehrsregelverletzung dar (BGE 136 II 447 E. 3.3 m.w.H.). Der Fahrzeugführer, der abbiegen will, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Biegt der Fahrzeugführer nach links ab, hat er den entgegenkom- menden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 3 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) hat der Fahrzeug- führer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Das Bundesgericht führt zu Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV aus, dass der Fahrzeugführer die ganze Strassenbreite mit seinem Blick erfasst und nicht allein das, was sich unmittelbar vor ihm auf seiner Fahr- bahnhälfte ereignet. Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich nach der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquel- len (BGE 116 IV 230 E. 2; 103 IV 101 E. 2b). So reicht es angesichts der Verkehrsdichte und bei einer mit hohem Tempo befahrenen Strasse nicht aus, sich nur im Moment des Losfahrens zu versichern, dass die Strasse frei ist. Die Beobachtung des Verkehrs muss auch während des Manövers fortgesetzt werden, damit vor einem auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten werden kann (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 45 zu Art. 36 SVG mit Hinweis auf Ur- teile des Bundesgerichts 6B_746/2007 vom 29. Februar 2008 E. 1.1 und 6S.457/2004 vom 21. März 2005 E. 2.3). Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jeder- mann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benüt- zung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Daraus leitet die Recht- sprechung den Vertrauensgrundsatz ab, wonach jeder Strassenbenützer -8- darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer ge- gen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährli- che Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 143 IV 138 E. 2.2.2). 1.2.3. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorherseh- barkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraus- sehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adä- quanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Um- stände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Mate- rial- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs er- scheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Das Ver- halten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbre- chen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Gesche- hens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 je mit Hinweisen). 1.2.4. Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zu- rechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bil- dete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3. Es ist unbestritten, dass C._____ aufgrund des Unfalls vom 12. Juli 2021 eine schwere gesundheitliche Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erlitt. Es kann auf das Gutachten des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, vom 29. September 2021 (act. 203 ff.) verwiesen wer- den, worin u.a. festgestellt wurde, bei C._____ habe vor allem aufgrund der schweren Verletzungen im Brustbereich sowie der stark blutenden Weich- teilverletzungen eine konkrete Lebensgefahr bestanden (act. 211). -9- 1.4. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die schwere Körperverletzung von C._____ fahrlässig verursacht hat. 1.4.1. Zur Feststellung des diesbezüglich massgeblichen Sachverhalts ist zu- nächst auf das verkehrstechnische Gutachten der DTC vom 10. Dezember 2021 (act. 111 ff.) und dessen Ergänzung vom 12. April 2022 (act. 176 ff.) einzugehen. Wie die Vorinstanz (E. 5.2.1 S. 17) zutreffend feststellte, gibt es aus formel- ler Sicht insbesondere mit Blick auf Art. 185 Abs. 3 StPO keine Gründe, die gutachterliche Beurteilung nicht zu verwerten. Der Umstand, dass der Gut- achter weitere Fotografien im Rahmen einer Besichtigung erstellte (act. 115) und von den den Unfallort dokumentierenden Polizisten eine Auskunft zur Bremsspur einholte, deren Länge vom Gutachter schliesslich anhand der Fotodokumentation bestimmt wurde (act. 123), schadet nicht. Die Verfahrensleitung informierte den Gutachter bereits bei Auftragsan- frage vom 16. Juli 2021 (act. 139 f. S. 2) und bei Auftragserteilung vom 30. August 2021 (act. 163 ff. Ziff. 2) darüber, dass ihm insbesondere die Polizei weitere Angaben zum Verkehrsunfall erteilen könne. Zudem konnte sich der Beschuldigte zum Gutachten und dessen Grundlagen im weiteren Verfahrensverlauf äussern, sodass die Ergänzung der Akten unter Wah- rung der Verfahrensrechte erfolgte (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.4.3). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, da der Beschuldigte die Verwertbarkeit aus formellen Gründen im Berufungsverfahren nicht mehr bestreitet. Das vorliegende Gutachten und die gutachterliche Ergänzung wurde von H._____ der Dynamic Test Center AG, d.h. von einer Person, die auf Un- fallanalysen spezialisiert ist, erstellt und von einem anderen Mitarbeiter die- ser Firma geprüft (act. 111, 176). Dem Experten lagen die bereits erstellten Akten mit verschiedenen Berichten der Polizei inkl. der Fotodokumentatio- nen und die ersten Aussagen der Beteiligten vor (act. 113). Ferner führte der Gutachter eine eigene Besichtigung der Unfallstelle (act. 115) und eine Sichtkontrolle der am Unfall beteiligten Fahrzeuge (act. 112 unten) durch. Hinsichtlich der – im konkreten Fall – nicht genauer ermittelbaren Faktoren wird im Gutachten in Bezug auf die Anfahrgeschwindigkeit des Beschuldig- ten beim Entschluss, links abzubiegen (act. 112) oder der Entfernung, wel- che C._____ in diesem Zeitpunkt zur Kollisionsstelle noch hatte, mit einer minimalen und maximalen Variante gearbeitet (act. 126, 180). Auch wird transparent ausgewiesen, dass die sichtbare Bremsspur 12.5 Meter lang sei, jedoch effektiv auch länger sein könnte und welchen Einfluss dies hätte (act. 123, 125). Zum anderen werden etwa hinsichtlich der Reaktionszeit (act. 112), der Beschleunigung beim Abbiegen (act. 125) oder der Entschei- dungsdauer zum Abbiegen (act. 125) Standardwerte herangezogen. - 10 - Zudem beachtete der Gutachter die Veränderungen bezüglich der Sichtbe- schränkungen im Unfallzeitpunkt im Vergleich zu seinem Augenschein (act. 115 unten), weshalb er die Sichtweite anhand der Polizeifotos rekonstru- ierte (act. 126). Mithin legte er seiner Expertise realistische Annahmen zu- grunde. Die vom Beschuldigten eingereichte Stellungnahme der AGU vom 29. Februar 2024 gibt keinen Anlass, die gutachterlichen Schlussfolgerun- gen der DTC anzuzweifeln. Die im Gutachten der DTC ermittelte Kollisions- geschwindigkeit und Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrads wird als mit der Spurenlage vereinbar bezeichnet, die Kollision für den Motorradfahrer selbst bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h als für diesen unvermeidbar bestätigt und die andere Einschätzung betreffend Wegdiffe- renz als nicht entscheidwesentlich eingeschätzt. Sofern in der Stellung- nahme der AGU der im Gutachten berücksichtigte Toleranzbereich der An- fahrtsgeschwindigkeit des Beschuldigten beanstandet wird, wird das nicht weiter begründet. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, weshalb die im Gutachten der DTC diesbezüglich beachteten Standardwerte, die aus diversen Versuchen aus der Fachliteratur stammen (act. 125), nicht korrekt sein sollen. Ebenso wenig verfängt die unsubstantiiert vorgebrachte Kritik in der Stellungnahme der AGU, gewisse Angaben im DTC-Gutachten seien sehr hypothetisch. Weiter werden in allgemeiner Weise Fragen aufgewor- fen, ohne dass damit konkret aufgezeigt wird, inwiefern das Gutachten der DTC auf falschen Annahmen basieren soll. Es kann somit festgehalten wer- den, dass die Stellungnahme der AGU keinen Anlass gibt, an den Schluss- folgerungen des Gutachtens der DTC (samt deren Ergänzung) zu zweifeln und kein Zweitgutachten eingeholt werden muss. 1.4.2. Die Vorinstanz (E. 6 S. 21) ging zu Gunsten des Beschuldigten, seinen Aussagen folgend (act. 287 Ziff. 15, 18 f.), davon aus, dieser habe vor dem Linksabbiegen angehalten. Das ist mit Blick darauf, dass der Zeuge I._____ dies bestätigte (act. 329 Ziff. 15), und die anderen Personen dazu keine oder keine klaren Angaben machen konnten (vgl. Zusammenstellung der Aussagen durch die Vorinstanz [E. 4 S. 8 ff.]: insb. Aussage von D._____ [act. 305 f. Ziff. 11 f., act. 310 Ziff. 7]; Aussage von J._____ [act. 518]), nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat gemäss der Auswertung im Zusatzgutachten der DTC zum Linksabbiegen die durchgezogene Sicherheitslinie überfahren und mit dem Manöver nicht abgewartet, bis diese endete (act. 178). Der Beschuldigte gab an, er habe [in die Strasse] nach U._____ einbiegen wollen. Er habe den Motorradfahrer nicht gesehen oder nicht bewusst wahrgenommen (act. 286 Ziff. 11). Er habe sein Fahrzeug bis zum Still- stand abgebremst. Er habe diverse Male nach vorne geschaut, um sich zu vergewissern, dass ihm niemand entgegenkomme. Er habe geblinkt und sei abgebogen. Daraufhin sei es zur Kollision gekommen (act. 287 Ziff. 18). - 11 - Er habe den Motorradlenker erst kurz vor dem Aufprall wahrgenommen. Eine Distanz könne er nicht nennen. Er habe sich erschreckt und es habe in dieser Sekunde schon "gekracht" (act. 287 Ziff. 20 f.). Gemäss dem Gut- achten der DTC konnte der Beschuldigte beim Entschluss, abzubiegen, C._____ bei der minimalen Variante (d.h. u.a. gefahrene Geschwindigkeit von C._____: 94 km/h) – unabhängig des Überfahrens der Sicherheitslinie – wegen der Büsche am rechten Strassenrand nicht sehen (act. 179 f.). Davon ist mit Blick auf die Aussagen von J._____, der hinter C._____ ge- fahren ist, und die Geschwindigkeit von C._____ auf 90 bis 100 km/h (act. 68) bzw. 80 bis 100 km/h (act. 517) schätzte, auszugehen. Ausgehend davon, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegen angehalten hat, wird im Gutachten der DTC dargelegt, es habe nach dem Abbiegeent- scheid des Beschuldigten bis zur Kollision 4.75 Sekunden gedauert (act. 125). Das Motorrad war für den Beschuldigten bei der minimalen Va- riante effektiv nach 0.3 Sekunden sichtbar und wäre nach 0.15 Sekunden erkennbar gewesen, wenn der Beschuldigte die Sicherheitslinie nicht über- fahren hätte (act. 181). Sofern der Beschuldigte letztere Schlussfolgerung im Gutachten der DTC beanstandet (Berufungsbegründung S. 5 Rz. 7), ist dies unbegründet. Eine höhere Geschwindigkeit von C._____ würde ledig- lich dazu führen, dass der Beschuldigte ihn noch eher hätte sehen müssen. Im Übrigen stützt sich das Gutachten – wie bereits dargelegt – hinsichtlich der anderen vom Beschuldigten beanstandeten Faktoren auf aussagekräf- tige Standardwerte oder andere angemessene Grundlagen. Nach dem Dargelegten kann somit – auch mit Blick auf die Aussage des Beschuldig- ten, der bloss angab, vor dem Entscheid zum Abbiegen, die Strasse auf Gegenverkehr geprüft zu haben (act. 287 Ziff. 18) – davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte danach seinen Fokus nicht mehr auf den vortrittsberechtigten Gegenverkehr gerichtete hatte. Dies hätte der Be- schuldigte jedoch – entgegen seiner Ansicht (ergänzte Berufungsbegrün- dung S. 4) – tun müssen (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2c; STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 45 zu Art. 36 SVG). Er hätte die Einschränkungen der Sicht (durch Büsche und allfällige den Beschuldigten rechts überholende Fahr- zeuge; es herrschte "normaler" [reger] Feierabendverkehr [act. 313 Ziff. 15]) mitberücksichtigen müssen und entsprechend vorsichtig die Ge- genfahrbahn überqueren müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 105 IV 339 E. 3 und BGE 127 IV 34 E. 3c/bb). Dem Beschuldigten ist somit eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Zu beachten ist zudem auch, dass selbst wenn das Motorrad sich mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h – mithin sehr knapp über der erlaubten Geschwindigkeit – genähert hätte, der Beschuldigte dieses (ohne Sichtbehinderungen wegen vorbeifahrender Fahrzeuge) wegen der Büsche nur ganz knapp hätte sehen können (act. 126, vgl. auch act. 180). Weitere Kontrollblicke auf die vortrittsbelas- tete Gegenfahrbahn waren somit auf jeden Fall angezeigt. Weil eine Sorg- faltspflichtverletzung des Beschuldigten festgestellt wurde, kann sich - 12 - dieser nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Es kann an dieser Stelle daher offengelassen werden, ob ein Teil der Bremsspur nicht sichtbar war und ob zu Gunsten des Beschuldigten – wie dieser verlangt (Berufungsbe- gründung S. 3 Rz. 3) – von einer gefahrenen Geschwindigkeit des C._____ von 100 km/h auszugehen ist. 1.4.3. Es war für den Beschuldigten vorhersehbar, dass er einen entgegenkom- menden, vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennt, wenn er solchen nicht die nötige Aufmerksamkeit entgegenbringt. Daran ändert nichts, dass C._____ die erlaubte Geschwindigkeit überschritten hat. Denn diese Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch C._____, wie sie hier zur Diskussion steht, war nicht derart gross, dass damit nicht hätte gerechnet werden müssen. Vielmehr kommen sol- che Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf mehr oder weniger geraden Ausserortsstreckenabschnitten (so auch auf der B- Strasse in S._____) regelmässig vor. Die Geschwindigkeitsüberschreitung durch C._____ setzte somit keine Mitursache, mit der schlechthin nicht ge- rechnet werden musste und die derart schwer wiegt, dass sie als wahr- scheinlichste und unmittelbarste Ursache der schweren Körperverletzung von C._____ erscheint und die mangelnde Aufmerksamkeit des Beschul- digten in den Hintergrund drängt. Dieser Umstand kann jedoch – wie im angefochtenen Urteil (E. 8.2.1 S. 31) – bei der Strafzumessung berücksich- tigt werden. Bei einem Unfall auf einer Ausserortsstrecke, bei der mit entgegenkom- menden Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h und mehr zu rechnen ist, muss zudem bei einer Kollision mit schweren Verletzungen, wie sie C._____ erlitt, gerechnet werden. Gemäss medizinischem Gutach- ten können bei einer direkten Kollision, wie sie C._____ mit dem Fahrzeug des Beschuldigten hatte, insbesondere solch massive Verletzungen am rechten Bein entstehen (act. 209 unten). Das Verhalten von D._____ stellt zudem keine Mitursache dar, mit welcher überhaupt nicht gerechnet wer- den muss. Vielmehr kommt es auf einer viel befahrenen Strecke bei regem Feierabendverkehr regelmässig vor, dass ein nachfolgendes Fahrzeug sich auf den Entscheid des voranfahrenden Fahrzeuglenkers, der den Ge- genverkehr vor dem Abbiegen geprüft haben muss, verlässt. Dass der nachfolgende Fahrzeuglenker damit auch fahrlässig gehandelt hat, unter- bricht daher den Kausalzusammenhang nicht. 1.4.4. Die Kollision mit dem Motorradfahrer C._____ wäre für den Beschuldigten vermeidbar gewesen, wenn er der ihm obliegenden Aufmerksamkeitspflicht nachgekommen wäre. Der Beschuldigte hätte für weitere Kontrollblicke Zeit gehabt, denn C._____ auf dem Motorrad war bereits sehr kurz nach dem Abbiegeentscheid des Beschuldigten (nach 0.3 Sekunden bzw. bei - 13 - korrektem Verhalten des Beschuldigen betreffend Sicherheitslinie nach 0.15 Sekunden) für diesen sichtbar gewesen und bis zur Kollision dauerte es noch 4.75 Sekunden. Hätte der Beschuldigte den Motorradfahrer C._____ umgehend gesehen, hätte der Beschuldigte aufgrund seiner noch fehlenden bzw. geringen Geschwindigkeit und dem daraus resultierenden kurzen Bremsweg, nach der gutachterlichen Beurteilung der DTC spätes- tens auf der Mittellinie anhalten können (vgl. act. 185). Auch ein etwas spä- teres Reagieren (Anhalten) des Beschuldigten hätte sicherlich noch ge- reicht, dass das Motorrad ohne Kollision das Fahrzeug des Beschuldigten hätte passieren können. Es kann offengelassen werden, ob die Beachtung der Sicherheitslinie durch den Beschuldigten hinreichend gewesen wäre, um den Unfall zu vermeiden. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte auch bei Beachtung der Sicherheitslinie das Abbiegen aufgrund der knappen Distanzverhältnisse zu C._____ hätte abbrechen müssen, nachdem er ihn erblickt hatte. Dies wäre bei gebotener umsichtiger Fahrweise möglich ge- wesen. 1.5. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB ist dem- zufolge erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2. Die Vorinstanz (E. 8 S. 30 ff.) hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'400.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Ausführungen der Vorinstanz betref- fend die Tat- und Täterkomponente erweisen sich als sachlich zutreffend. Es kann daher auf die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Herabsetzung der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe kommt ange- sichts des festgestellten mittelschweren Verschuldens nicht in Betracht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt jedoch auch eine Strafer- höhung nicht infrage (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es sind auch keine wesentli- chen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten er- sichtlich. 3. Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von einem Freispruch – mit Be- rufung die Abweisung der Zivilforderung von C._____. Nachdem diesem Antrag des Beschuldigten nicht stattzugeben ist, hat es bei der von der Vo- rinstanz (E. 10) beschlossenen Verweisung der Zivilforderung auf den Zi- vilweg sein Bewenden. - 14 - 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 18 VKD i.V.m. § 24 Abs. 1 GebührG) zzgl. Auslagen vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präju- diziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Ände- rung auf. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie in An- wendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB - 15 - zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 12'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'400.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellten Gegenstände gemäss Anklageziffer III Ziff. 1 gehen mangels formeller Beschlagnahme zurück an die Anklägerin zur weiteren Behandlung. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 154.00, gesamthaft Fr. 1'654.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'608.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'275.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte wird in gemeinsamer solidarischer Haftbarkeit mit D._____ (separates Strafverfahren: ST.2023.10, SST.2023.302) verpflich- tet, C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'383.28 (inkl. MwSt. von Fr. 1'385.80) zu bezahlen. 6.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) - 16 - Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgescho- ben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre angesetzt. Hat sich er Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30.Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Wildi