3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 307 Tagen (17. Mai 2023 bis 18. März 2023) sowie der im - 22 - Zusammenhang mit der Widerrufsstrafe ausgestandene Tag Untersuchungshaft, insgesamt somit 308 Tage, werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Das beschlagnahmte Haschisch (ca. 1 Gramm) wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.