3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. 3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2023 für die Freiheitsstrafe von 100 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestandteil der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1.