1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung betreffend die Dossiers 8-12 sowie vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs betreffend das Dossier 23. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung]; - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.