Damit ergibt sich bis zum 31. Dezember 2023 ein zu entschädigender Aufwand von 2.34 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen von Fr. 14.05 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 %. Ab dem 1. Januar 2024 ist ein Aufwand von 14.67 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 171.05 (1/2 der Fahrspesen: Fr. 74.20; Spesenpauschale 3 %: Fr. 96.85) mit einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen. Hinzukommen die Dolmetscherkosten vom 19. Januar 2023 von Fr. 198.50. Im Gesamtbetrag ergibt sich eine auf Fr. 4'400.00 gerundete Entschädigung.