Nicht zu entschädigen sind zum einen anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme der kurzen Verfügungen und der Vorladung des Obergerichts am 6. Dezember 2023 (0.08 Stunden), 13. Dezember 2023 (0.08 Stunden) und 18. Januar 2024 (0.08 Stunden) sowie Sekretariatsarbeiten wie das Bestellen von Akten (am 15. März 2024: 0.08 Stunden). Zum anderen sind diverse als «Kurzbrief an Klient» geltend gemachte Aufwände im Zusammenhang mit einer Eingabe ans oder vom Gericht erfolgt, mithin wird es sich dabei zum Zustellungen zur Kenntnis dieser Eingaben an den Beschuldigten handeln.