Sodann sind nur die notwendigen Besprechungen und Kontakte mit der beschuldigten Person zu entschädigen. Nicht ersichtlich ist vorliegend, weshalb nach Berufungserklärung noch zwei persönliche Treffen zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschuldigten nötig gewesen wären, zumal sich die Verteidigungsstrategie und die Vorbringen im Berufungsverfahren nicht von denen im erstinstanzlichen Verfahren unterschieden. Entsprechend ist die Besprechung mit dem Beschuldigten - 19 - vom 15. März 2024 inkl. Weg nicht zu entschädigen und die Kostennote um weitere 3.33 Stunden zu kürzen.