Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Dadurch ergibt sich eine Kürzung um 3.82 Stunden, einzig die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug sind hier zu entschädigen.