Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 14'224.40 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Mit Berufung wurde im Wesentlichen das Gleiche wie vor Vorinstanz vorgebracht, was sich grundsätzlich im Bestreiten der Täterschaft des Beschuldigten erschöpfte. Der mit Kostennote vom 18. März 2024 geltend gemachte Aufwand von 26.73 Stunden erweist sich daher als klar überhöht und ist entsprechend zu kürzen.