Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 24 (Dossier 23) freigesprochen wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt und die Strafzumessung bleibt unverändert. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 4'000.00 festzusetzenden obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).