4. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 10 Jahren wurde mit Berufung nicht angefochten. Nachdem es vorliegend ohnehin bei den Schuldsprüchen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) und des Diebstahls i.V.m. mit Hausfriedensbruch (Art. 66a Abs. a lit. d StGB) bleibt, liegen weiterhin zwei Anlasstaten für die obligatorische Landesverweisung vor und es ist nicht weiter auf die Landesverweisung einzugehen.