3.7. Dem Beschuldigten ist die Dauer der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 307 Tagen (17. Mai 2023 bis 18. März 2024) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Ebenfalls anzurechnen ist die im Zusammenhang mit der Widerrufsstrafe ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag.