3.6.4. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB wäre mit der für die neu begangenen Straftaten ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten und der Widerrufsstrafe von 100 Tagen in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch unterbleiben kann. Mithin bleibt es bei - 17 - der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten.