3.6.2. Dem Beschuldigten wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 6. Februar 2023 für die Freiheitsstrafe von 100 Tagen der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Der Beschuldigte hat die vorliegenden Delikte nur gerade knapp zwei Monate nach dieser Verurteilung und somit während der Probezeit begangen.