Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren. Die Täterkomponente ist im Umfang von einem Monat straferhöhend zu berücksichtigen. 3.5. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht eine Strafe von 28 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.6. 3.6.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).