Sodann führte der Beschuldigte aus, von Beruf Metzger zu sein (UA act. 585). Seine gesamte Familie und diejenige seiner Frau wohnen in Rumänien (UA act. 74), wo er zusammen mit seiner Frau und Kind(er) bei seinen Schwiegereltern lebt (UA act. 585). Der Freiheitsentzug bewirkt für jede sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).