Hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren: Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsbürger. Gemäss seinen Angaben lebt er mit seiner Frau zusammen, ist jedoch nicht mit ihr verheiratet (UA act. 74). Seine Partnerin sei taubstumm (UA act. 586 und GA act. 87). Über die Anzahl seiner Kinder machte er widersprüchliche Angaben; er habe zwei Kinder (UA act. 74) oder auch nur ein Kind (UA act. 585 und GA act. 87 und 89; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2). Sodann führte der Beschuldigte aus, von Beruf Metzger zu sein (UA act. 585).