Der Beschuldigte zeigte sich im Verlauf der Untersuchung teilweise geständig. Sein Geständnis beschränkte sich jedoch auf diejenigen Delikte, die ihm aufgrund von DNA-Spuren ohnehin haben nachgewiesen werden können. Eine nachhaltige Einsicht und Reue, die über ein Bedauern seiner eigenen Situation hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Zwar beteuerte er, dass es ihm leidtue und begründete seine Taten damit, dass er Geld für seine Familie gebraucht habe (vgl. GA act. 91), dabei scheint - 15 -