3.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2023 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hehlerei und Betäubungsmittelkonsums zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Diese teilweise einschlägige Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen, da er nicht die notwendigen Lehren daraus gezogen hat und bereits kurz nach der Verurteilung erneut delinquiert hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes