klar über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Dadurch hat der Beschuldigte nicht nur die Privatsphäre der Hausbewohnerin verletzt, sondern diese auch in höchstem Masse in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen. Diese Folgen der Straftat sind für die Betroffenen vielfach gravierender als der eigentliche Diebstahlschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015, E. 1.3).