Das Vorgehen des Beschuldigten war (mit Ausnahme des Aufwuchtens der Terrassentür) stets dasselbe: Er hat vornehmlich das kleine dreieckige Seitenfenster der Fahrzeuge eingeschlagen. Die Art und Weise des Vorgehens ist somit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich allerdings neutral auswirkt. Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen beim gewerbsmässigen Diebstahl verweisen werden.