Die Anwendung von Art. 172ter StGB entfällt jedoch, wenn die Sachbeschädigung notweniges Begleitdelikt des gewerbsmässigen Diebstahls ist. Diesem Verhalten fehlt der Bagatellcharakter (BGE 123 IV 113 E. 3g). Entsprechend ist hinsichtlich der einzelnen Sachbeschädigungen abhängig vom jeweils verursachten Sachschaden von einem vergleichsweise noch leichten Taterfolg auszugehen.