87 und 585), was angesichts der geringeren Lebenshaltungskosten in Rumänien einen namhaften Betrag dargestellt hätte. Der Beschuldigte hat sich dennoch bewusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden, um an Geld zu gelangen. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).