Der Beschuldigte hat über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte in der Schweiz als billiger illegaler Arbeiter beschäftigt worden ist und er sich vor der Lohnauszahlung in einer schwierigen finanziellen Situation befunden hat (vgl. UA act. 91). Unklar bleibt zudem, ob er, wie er selbst ausführt, über eine zu ernährende Familie in Rumänien verfügt. Zudem ist er offenbar einer Arbeit nachgegangen und hat dabei immerhin Fr. 1'200.00 bis Fr. 1'300.00 verdient (UA act. 87 und 585), was angesichts der geringeren Lebenshaltungskosten in Rumänien einen namhaften Betrag dargestellt hätte.