Zugriff in die Fahrzeuge verschafft hat und teilweise auch unverschlossene Fahrzeuge vorfand. Damit ist er nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls hinausgegangen. Nicht zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bei den Tatbegehungen die Seitenscheiben von Fahrzeugen bzw. die Terrassentüre beim Einbruch in Basel beschädigt hat, da der damit einhergehende Unrechtsgehalt bereits durch die für die Sachbeschädigung auszusprechende Strafe erschöpfend abgegolten wird.