Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung weist auf eine gewisse Planung und Vorbereitung hin. So führte der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung einen Rucksack mit sich, in welchem er u.a. zwei Mützen verstaut hatte, und er trug unter seiner beigen Trainerhose eine schwarze Hose (UA act. 68), weshalb nicht von einem spontanen Entschluss zur Tatbegehung auszugehen ist, zumindest hinsichtlich der Diebstähle in Wallbach in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2023 nicht. Das Vorgehen an sich zeugte sodann von wenig Raffinesse, indem sich der Beschuldigte grossmehrheitlich durch simples Fenstereinschlagen - 12 -