Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). Es ist deshalb hinsichtlich des beim Versuch angestrebten Taterfolgs im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen, dass es bei einem Versuch geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Damit ist hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen von einem leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen.