Er delinquierte in verschiedenen Kantonen in verschiedenen Gemeinden und er wurde erst durch polizeiliche Intervention gestoppt. Insgesamt erbeutete er dabei vorwiegend Bargeld in der Höhe von umgerechnet rund Fr. 1'000.00. Obschon sich dieser Deliktsbetrag im Rahmen der qualifizierten Begehungsform der Gewerbsmässigkeit als relativ gering erweist und im Zusammenhang mit Vermögensdelikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind, handelt es sich dabei um eine nicht zu bagatellisierende Summe, zumal aufgrund seiner Vorgehensweise ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf eine deutlich höhere Summe richtete als die effektiv