Der gewerbsmässige Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). - 11 - Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2014 E. 1.5.3).