Angesichts dieser Tatsachen erweist sich eine Geldstrafe als offensichtlich unzweckmässig. Für sämtliche Straftaten ist somit eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3). 3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei qua Strafrahmen und den konkreten Verhältnissen um den gewerbsmässigen Diebstahl.