3.3. Der Beschuldigte verfügt über eine einschlägige Vorstrafe (Strafregisterauszug UA act. 17 f.). Der Beschuldigte hat bereits damals die gleiche Vorgehensweise in Bezug auf Diebstähle aus Autos an den Tag gelegt (vgl. Strafbefehl, UA act. 35 ff.) und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Dies hat den Beschuldigten jedoch nicht davon abgehalten, während der Probezeit erneut auf gleiche Art und Weise zu delinquieren. Er ist dazu sogar extra erneut in die Schweiz eingereist. Angesichts dieser Tatsachen erweist sich eine Geldstrafe als offensichtlich unzweckmässig.