Die Vorinstanz hat ihn zusammen mit der widerrufenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2023) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.