Nach dem Dargelegten erweist sich das Handeln des Beschuldigten als gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB und seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung], der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.