Ohnehin reicht für das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit aus, dass mit den Diebstählen lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird. Mithin schliesst der Umstand, dass der Täter auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt hat, die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und E. 2.4.1; BGE 129 IV 253 E. 2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; je mit weiteren Hinweisen).