2.4.3. Erneut nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche rechtliche Würdigung und Subsumtion der Handlungen unter die Tatbestände des (versuchten) Diebstahls und der Sachbeschädigung (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.1, 4.2.3 und 4.2.4), was auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Zur Gewerbsmässigkeit des Diebstahls sogleich. 2.5. 2.5.1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung aufgrund des geringfügigen Deliktsbetrags gegen die Qualifikation der Diebstähle als gewerbsmässig (Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 23 f.).