Entsprechende Abklärungen wurden jedoch, soweit den Akten zu entnehmen, nicht gemacht (vgl. UA act. 503 ff.). Sodann befindet sich der Tatort etwas entfernt von den übrigen Tatorten. Entsprechend ist aufgrund der Beweislage der -8- Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf des versuchten Einschleichdiebstahls gemäss Anklageziffer 24 freizusprechen.