In Bezug auf den (versuchten) Einschleichdiebstahl in den Keller der Liegenschaft an der W-Strasse in Wallbach (Dossier 23) lässt sich die Täterschaft des Beschuldigten hingegen nicht erstellen. Zum einen gibt es keine konkreten Beweise oder Indizien, welche auf den Beschuldigten hinweisen. Eine offenstehende Tür und brennendes Licht sind zwar ein Hinweis für ein möglicherweise rechtswidriges Eindringen, jedoch ist auch nicht auszuschliessen, dass ein Bewohner jener Liegenschaft die Lichter angelassen und die Türe offen gelassen hat. Entsprechende Abklärungen wurden jedoch, soweit den Akten zu entnehmen, nicht gemacht (vgl. UA act.