Die Vorfälle gemäss den Dossiers 15- 24 und 26 haben erwiesenermassen in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2023 stattgefunden und die Ausführungen des Beschuldigten dazu, dass er in jener Nacht bei einem flüchtig bekannten Arbeitskollegen in Wallbach von 1 Uhr ca. zwei Stunden geschlafen habe und dann mit dem Zug zurück nach Liestal habe fahren wollen (GA act. 91 ff.), sind abstrus und nicht nachvollziehbar und entsprechend als Schutzbehauptungen zu werten. Dem Beschuldigten selber sind auch keine aufgebrochenen Autos oder andere umherschleichende Personen aufgefallen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8).