Anlässlich seiner Anhaltung hatte der Beschuldigte sodann zahlreiche Gegenstände bei sich, welche vermutungsweise von Diebstählen herrühren (Tissot Uhr, Parfumfläschchen, Goldbarren, Fingerring etc.; UA act. 63 f.). Anlässlich der Befragung vor Obergericht erklärte der Beschuldigte zwar, dass diese Gegenstände ihm gehören würden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), was aber als Schutzbehauptung zu werten ist. Weder hat er sein Eigentum an jenen Gegenständen im Laufe des Verfahrens geltend gemacht noch erscheint plausibel, dass eine mit Geldproblemen zu kämpfende Person mit einem Goldbarren nachts herumspaziert.